Impressum
Impressum
Zuständiges Finanzamt: | Finanzamt Lörrach |
Steuer Nummer: | 11016/62603 |
Umsatzsteueridentifikationsnummer: | DE242472386 |
Handwerkskammer: | Freiburg |
Betriebs Nummer: | 0046636 |
Berufsgenossenschaft Mainz: | Metall Nord-Süd Nr.: 803216940 |
E-Mail: | burger[at]metallbau-burger.de |
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen [Metallbau Burger]
Bedingungen für Lieferungen/Leistungen gegenüber:
1.einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt (Unternehmer).
2.juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I Allgemeines
1.Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen
sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch
Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der
schriftlichen Auftragsbestätigung von der Metallbau Burger oder
mit Ausführung der bestellten Leistung durch Metallbau Burger
zustande.
2.Metallbau Burger behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen u.a. Informationen körperlicher und unkörperlicher
Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Metallbau Burger verpflichtet sich, vom Besteller als
vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit
dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II Preis und Zahlung
1.Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk
einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer
in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
2.Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise und
Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von
Metallbau Burger.
3.Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss
Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis
enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist Metallbau Burger im
entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
4.Metallbau Burger behält sich für noch nicht gelieferte Mengen
eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer
Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände
eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des
betreffenden Erzeugnisses gegenüber dem Zeitpunkt der
Preisvereinbarungen wesentlich verteuern.
5.In Ermangelung einer besonderer Vereinbarung ist die Zahlung
innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug an
Metallbau Burger zu leisten.
6.Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den
Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen
Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im
Zeitpunkt der Skontierung voraus.
7.Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
III Liefer-/Leistungszeit, Liefer-/Leistungsverzögerung
1.Liefer-/Leistungstermine sind grundsätzlich unverbindlich.
Metallbau Burger ist zur vorzeitigen Lieferung/Leistung
berechtigt.
2.Die Liefer-/Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen
der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch Metallbau Burger
setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen
zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller
alle ihm obliegenden Verpflichtungen oder die Leistung einer
eventuell vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der
Fall, so verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen.
Dies gilt nicht, soweit Metallbau Burger die Verzögerung zu
vertreten hat.
3.Die Einhaltung der Liefer-/Leistungsfrist steht unter dem
Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich
abzeichnende Verzögerungen, die nicht durch Metallbau Burger zu
vertreten sind, verlängern die Liefer-/Leistungsfrist
entsprechend.
4.Die Liefer- /Leistungsfrist ist eingehalten, wenn der
Liefer-/Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von
Metallbau Burger verlassen hat oder die Versandbereitschaft
gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer
bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin
maßgebend, Hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5.Wird der Versand bzw. die Abnahme des
Liefer-/Leistungsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der
Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat
nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die
durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
6.Ist die Nichteinhaltung der Liefer-/Leistungszeit auf höhere
Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die
außerhalb des Einflussbereichs von Metallbau Burger liegen,
zurückzuführen, so verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit
angemessen. Metallbau Burger wird dem Besteller den Beginn und
das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
7.Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten,
wenn Metallbau Burger die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung
eines Teils der Lieferung /Leistung unmöglich wird und er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung/-Leistung hat. Ist dies nicht der Fall, hat der
Besteller den auf die Teillieferung/-Leistung entfallenden
Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von
Metallbau Burger. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII 2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des
Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände
allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet.
8.Kommt Metallbau Burger in Verzug und erwächst dem Besteller
hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale
Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle
Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 4 % vom
Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung/-Leistung, der infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
genutzt werden kann.
Wird Metallbau Burger vom Besteller – unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene
Frist zur Lieferung/Leistung gesetzt und diese Frist von
Metallbau Burger nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Liefer-/Leistungsverzug bestimmen sich
ausschließlich nach Abschnitt VIII 2 dieser Bedingungen.
IV Versand, Gefahrübergang, Abnahme
1.In Ermangelung einer besonderer Vereinbarung liefert Metallbau
Burger bestellte Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt.
2.Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn
der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder Metallbau Burger noch andere
Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und
Aufstellung/Montage, übernommen hat. Die Versandart wird durch
Metallbau Burger gewählt. Versicherungen gegen Transportschäden
werden nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers
abgeschlossen.
3.Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum
Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung seitens Metallbau
Burger über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht
wesentlichen Mangels nicht verweigern.
4.Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme oder unterbleibt
er/sie infolge von Umständen, die Metallbau Burger nicht
zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
Metallbau Burger verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers
die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
5.Teillieferungen/-Leistungen sind zulässig, soweit für den
Besteller zumutbar.
V Eigentumsvorbehalt
1.Metallbau Burger behält sich das Eigentum an dem
Liefer-/Leistungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Vertrag vor.
2.Metallbau Burger ist berechtigt, den Liefergegenstand auf
Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-
und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller
die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3.Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Er ist verpflichtet, den
Eigentumsvorbehalt weiterzugeben. Wird die Vorbehaltsware vom
Besteller weiterveräußert, so steht Metallbau Burger die hieraus
entstehende Kaufpreisforderung bis zur Höhe der
Kaufpreisforderung von Metallbau Burger gegen den Besteller zu.
Der Besteller tritt schon jetzt diese zukünftige Forderung an
Metallbau Burger ab. Zur Einziehung bleibt der Besteller
berechtigt, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegen
Metallbau Burger nicht in Verzug gerät.
4.Der Besteller darf den Liefer-/Leistungsgegenstand weder
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er
Metallbau Burger unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5.Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist Metallbau Burger zur Rücknahme des
Liefer-/Leistungsgegenstandes nach Mahnung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6.Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann Metallbau Burger den
Liefer-/Leistungsgegenstand nur herausverlangen, wenn sie vom
Vertrag zurückgetreten ist.
7.Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des
Bestellers berechtigt Metallbau Burger vom Vertrag
zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des
Liefer-/Leistungsgegenstandes zu verlangen.
VI Güte, Maße und Gewichte
Güte und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss
geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher
nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen,
Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte,
Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen
oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen,
Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und
GS.
VII Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung/Leistung leistet
Metallbau Burger unter Ausschluss weiterer Ansprüche
–vorbehaltlich Abschnitt VIII – Gewähr wie folgt:
1.Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von
Metallbau Burger nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die
sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes
als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel
ist Metallbau Burger unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum von Metallbau Burger.
2.Zur Vornahme aller Metallbau Burger notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
Verständigung mit Metallbau Burger die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist Metallbau Burger von der
Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Metallbau Burger sofort
zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Metallbau
Burger Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3.Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Metallbau Burger –
soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die
Kosten des Ersatzstückes, bzw. der Nachbesserungsarbeiten
einschließlich des Versandes.
4.Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein
Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Metallbau Burger – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr
gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen
lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem
Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises
zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten
ausgeschlossen.
Weitergehende Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VIII 2.
dieser Bedingungen.
5.Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische oder
elektronische Einflüsse – sofern sie nicht von Metallbau Burger
zu verantworten sind.
6.Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach,
besteht keine Haftung seitens Metallbau Burger für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung
durch Metallbau Burger vorgenommene Änderungen des
Liefer-/Leistungsgegenstandes.
7.Führt die Benutzung des Liefer-/Leistungsgegenstandes zur
Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im
Inland, wird Metallbau Burger auf eigene Kosten dem Besteller
grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder
den Liefer-/Leistungsgegenstand in für den Besteller zumutbarer
Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht
mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in
angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch Metallbau Burger ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird Metallbau Burger den Besteller von
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der
betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8.Die in Abschnitt VII 7. genannten Verpflichtungen von
Metallbau Burger sind vorbehaltlich Abschnitt VIII 2. für den
Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
–der Besteller Metallbau Burger unverzüglich von geltend
gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
–der Besteller Metallbau Burger in angemessenem Umfang bei der
Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw.
Metallbau Burger die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen
gemäß Abschnitt VII 7. ermöglicht.
–Metallbau Burger alle Abwehrmaßnahmen einschließlich
außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
–der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers
beruht und
–die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der
Besteller den Liefer-/Leistungsgegenstand eigenmächtig geändert
oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verändert hat.
VIII Haftung
1.Wenn der Liefergegenstand bzw. die Leistung durch Verschulden
von Metallbau Burger infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten
Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer
vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes bzw. der Leistung –
vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die
Regelungen der Abschnitte VII und VIII 2. entsprechend.
2.Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand bzw. der Leistung
selbst entstanden sind, haftet Metallbau Burger – aus welchen
Rechtsgründen auch immer – nur
a)bei Vorsatz,
b)bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder
leitender Angestellter,
c)bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d)bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit sie garantiert hat,
e)bei Mängeln des Liefer-/Leistungsgegenstandes, soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet Metallbau Burger auch bei grober Fahrlässigkeit nicht
leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in
letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind
ausgeschlossen.
IX Verjährung
Die Ansprüche des Bestellers – aus welchem Grund auch immer –
verjähren innerhalb von zwölf Monaten. Für
Schadensersatzansprüche auch Abschnitt VIII 2. a) bis e) gelten
die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines
Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
X Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Metallbau Burger und dem
Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen
inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2.Gerichtsstand ist das für den Sitz von Metallbau Burger
zuständige Gericht. Metallbau Burger ist jedoch berechtigt, am
Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.